Kunstmuseum Singen

HAUSORDNUNG KUNSTMUSEUM SINGEN

Stand: Mai 2025

 

I. Allgemeines / Anerkennung der Hausordnung

Das Kunstmuseum Singen ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Singen. Im Rahmen dieser Benutzungsordnung kann jedermann die Einrichtung und die Dienste des Kunstmuseums Singen auf privatrechtlicher Basis in Anspruch nehmen. Die Beachtung der Hausordnung liegt im eigenen Interesse aller Besucher und ist verbindlich. Sie dient der Sicherheit der Kunstwerke und der Besucher sowie deren ungestörtem Aufenthalt. Mit dem Betreten des Museumsgebäudes erkennen die Besucher diese Regelungen sowie alle zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an und verpflichten sich, diese zu befolgen. Die Hausordnung des Kunstmuseums Singen kann an der Museumsinformation und auf der Webseite des Kunstmuseums Singen eingesehen werden.
 

II. Einzelbestimmungen
 

1. Öffnungszeiten und Eintritt

Die Öffnungszeiten des Kunstmuseums Singen werden durch Aushang bekannt gemacht. Entgelte werden nach der, dieser Hausordnung zugehörigen Entgeltordnung, in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Die in der Entgeltordnung geregelten Entgelte können an der Museumsinformation und auf der Webseite des Kunstmuseums Singen eingesehen werden.

 

2. Besucher- und Ausstellungsräume

Das Gebäude sowie die festen und beweglichen Einrichtungsgegenstände sind schonend zu behandeln. Das Berühren der Kunstgegenstände ist untersagt. Das Tragen von Kleidungsstücken über dem Arm ist in den Ausstellungsräumen aus konservatorischen und Sicherheitsgründen nicht gestattet. Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten.

 

3. Garderobe + Haftung

Jacken und Mäntel, Gegenstände wie Schirme, Stöcke (Gehhilfen ausgenommen), Rucksäcke aller Größen, Taschen ab einer Größe von 20 × 30 cm (DIN A4), Handgepäck, Rückentragen für Kinder, Mäntel, Jacken oder ähnliche Oberbekleidung sowie nasse Oberbekleidung sind an der Garderobe abzugeben oder in den Garderoben-Schließfächern aufzubewahren. Nicht verwahrte Mäntel und Jacken müssen in den Ausstellungsräumen anbehalten werden. Für die Garderobe und den Inhalt der Schließfächer übernehmen das Kunstmuseum und die Stadt Singen keine Haftung. Im Zweifelsfall entscheiden die Aufsichtskräfte, welche Gegenstände in die Ausstellungsräume mitgenommen werden können.

 

4. Kinder + Jugendliche

Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren haben nur unter Aufsicht einer erwachsenen Begleitperson Zutritt zu den Ausstellungsräumen. Schulklassen und Kindertagesstättengruppen fallen unter die Aufsichtspflicht von Lehrern und Begleitern. Die Erwachsenen sind angewiesen, die Kinder und Jugendlichen unter ständiger Aufsicht zu halten. Die Begleiter von Kindern und Jugendlichen sind für das angemessene Verhalten aller von ihnen betreuten Personen verantwortlich; dies gilt auch für den Besuch von Schulklassen und Kindergartengruppen. Um die Sicherheit der Kunstwerke nicht zu gefährden wie auch aus Rücksicht auf andere Besucher sind das Rennen, Herumtoben und das Werfen von Gegenständen aller Art nicht gestattet.

 

5. Tiere

Tiere (mit Ausnahme von Blindenhunden) dürfen nicht mitgebracht werden.

 

6. Waffen / Gefahrgut

Das Mitbringen von Waffen aller Art (Schuss-, Hieb- und Stichwaffen) sowie von Gefahrgut der Klasse 1 bis 9 und umweltgefährdenden Stoffen ist verboten.

7. Rauchen

Das Rauchen ist im gesamten Gebäude nicht erlaubt.

 

8. Essen und Trinken

Flüssigkeiten, Essen und Trinken sind in den Ausstellungsräumen untersagt und nur in den dafür ausgewiesenen Bereichen (Museumsfoyer) erlaubt. Das Mitführen von Flüssigkeiten in den Ausstellungsräumen ist nicht erlaubt. Für die Aufbewahrung stehen die Schließfächer an der Garderobe zur Verfügung.

 

9. Rollstühle, Kinderwägen und Ähnliches

Rollstühle, sowohl manuelle als auch für den Innenbereich geeignete elektrische Rollstühle, Rollatoren, andere medizinisch begründete Gehhilfen und Kinderwagen (ohne größere Taschen am oder im Kinderwagen) dürfen in den Museumsräumen benutzt werden. Aus Sicherheitsgründen behält sich das Museum vor, den Zugang mit Kinderwagen etc. zu regulieren. Die Mitnahme von Fahrrädern, Scootern, Inlineskates und Vergleichbarem in das Kunstmuseum ist verboten.

 

10. Telefonieren

Mit Rücksicht auf andere Besucher ist Lärm und lautes Sprechen in den Ausstellungsräumen zu vermeiden. Mobiltelefone sind lautlos zu stellen. Das Telefonieren in den Ausstellungsräumen ist nicht erlaubt.

 

11. Fotografieren / Filmen

Im Museum, in den Sammlungs- und in den Sonderausstellungen ist das Fotografieren oder Filmen für private Zwecke grundsätzlich erlaubt. Folgende Regelungen sind dabei zu beachten:

Das Fotografieren oder Filmen ist ausschließlich ohne Blitz, zusätzliches Licht, Stative, Drohnen, Selfie-Sticks oder ähnliche Hilfsmittel gestattet.

Kunstwerke, die im Kunstmuseum Singen gezeigt werden, sind urheberrechtlich geschützt. Besucher sind selbst für die Beachtung und Wahrung des Urheberrechts verantwortlich. Dieses erlischt 70 Jahre nach dem Tod der Künstlerinnen und Künstler. Weitere Auskünfte hierzu erteilt die VG Bild-Kunst, Bonn. Besucher haben die Stadt Singen von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlass ihrer Tätigkeit – insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Urheberrechten durch Vervielfältigung und Verbreitung der Fotografien/Filme – gegen die Stadt erhoben werden.

Für Kunstwerke von Leihgebern, die ausdrücklich nicht fotografiert werden dürfen und als solche gekennzeichnet sind, besteht Fotografierverbot.

Sofern Personen auf den Fotos oder dem Filmmaterial zu erkennen sind, müssen die Persönlichkeitsrechte (das Recht am eigenen Bild) beachtet und gewahrt werden.

Das Fotografieren und Filmen für gewerbliche, kommerzielle oder wissenschaftliche Zwecke ist nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Museumsleitung erlaubt. Bitte kontaktieren Sie diese im Vorfeld Ihres Besuchs unter: kunstmuseum@singen.de

Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer solchen Genehmigung besteht nicht.

 

12. Handel / Werbemaßnahmen

Der Handel mit Gütern im Kunstmuseum ist nicht erlaubt. Gleiches gilt für die Anbringung von Plakaten und Aushängen, das Verteilen von Flugblättern oder die Durchführung von Befragungen ohne die Zustimmung der Museumsleitung.

 

13. Fundsachen

Gegenstände, die im Kunstmuseum Singen gefunden werden, sind an der Information abzugeben. Anschließend werden diese an das Fundbüro der Stadt Singen weitergeleitet und können dort abgeholt werden.

 

14. Videoüberwachung

Die Ausstellungsräume, das Museumsfoyer und der Eingangsbereich des Kunstmuseums sind aus Sicherheitsgründen videoüberwacht. Es gelten die Bestimmungen der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung). Einzelheiten der Bestimmungen sind beim Datenschutzbeauftragten der Stadt Singen einzusehen.

 

15. Hausrecht

Die Museumsleitung des Kunstmuseums Singen übt das Hausrecht aus, vertreten durch die Mitarbeiter des Kunstmuseums Singen. Deren Anweisungen ist Folge zu leisten. Das Aufsichts- und Museumspersonal ist berechtigt, Personen, die durch grobe Verstöße gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung zuwiderhandeln, aus dem Hause zu verweisen. Das Eintrittsgeld wird in diesem Fall nicht erstattet. Bei wiederholtem Verstoß gegen die Benutzungsordnung spricht die Museumsleitung ein zeitlich befristetes oder unbefristetes Hausverbot für das Kunstmuseum aus.

 

16. Haftung

Besucher haften für die von ihnen an den Gegenständen des Museums verursachten Schäden nach den Bestimmungen des BGB. Für die von Minderjährigen verursachten Schäden haften deren Aufsichtspflichtige.

Die Stadt Singen haftet für Schaden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die gesetzliche Haftung wegen Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.

 

III. Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 01. 05. 2025 in Kraft.


Singen, den 16.04.2025
Bernd Häusler, Oberbürgermeister der Stadt Singen